Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Vermietung unserer mobilen Energiezentralen, der damit verbundene Service- und Beratungsleistungen zwischen der Qio GmbH (im folgenden „Qio“ genannt) und unseren Kunden erfolgt ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit der Mieter Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.

I. Allgemeine Regelungen

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Unsere AGB gelten auch für Leistungen, die wir im Auftrag und/oder im Namen sowie auf Rechnung eines Dritten gegenüber dem Kunden erbringen.
  3. Die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Pflichten des Kunden gelten auch für dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, denen sich der Kunde bedient.
  4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, Qio hätte schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen oder den AGB des Kunden nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich oder per Telefax oder Email bestätigen.
  5. Wir weisen unsere Vertragspartner gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir personenbezogende Daten die zur Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen sind mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung und manuell verarbeiten und nur firmenintern weitergeben.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote von Qio sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung des Vertrages durch Qio zu Stande. Er kommt abweichend davon spätestens durch Lieferung bzw. Überlassung des Vertragsgegenstandes an den Kunden zu Stande.
  2. Qio behält sich Konstruktions- oder Formänderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Alternativbauteile und / oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Anlage sowie der Dauer des Mietvertrages, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen, vor. Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. An den textlichen Inhalten eines erstellten Angebotes, zum Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) oder anderen Textinhalten behält sich Qio das Eigentum, die Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn Qio einer Weitergabe ausdrücklich zustimmt oder sie zur Weitergabe bestimmt sind.

III. Mietvertragliche Regelungen

  1. Die Vermietung der Vertragsgegenstände erfolgt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Im Mietvertrag wird lediglich eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart.
  2. Die Mindestmietdauer beträgt sieben Miettage. Abweichend kann eine kürzere Mietdauer individuell schriftlich vereinbart werden.
  3. Die Kündigungsfrist zur Beendigung des Mietverhältnisses beträgt drei Werktage. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung bei Qio an. 
  4. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung beim Kunden und endet mit dem Tag der Abholung, wobei sowohl der Tag der Anlieferung, als auch der Tag der Abholung als Mietzeit gelten.
  5. Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage/n oder während der Dauer des Betriebes ein von Qio zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter den Mangel sofort anzeigt.
  6. Der Mieter darf die Anlage/n oder Teile hiervon nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Qio für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage/n ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zu überlassen oder an Dritte unterzuvermieten. Auch nach ausdrücklicher Verweigerung einer Überlassung an Dritte durch Qio, steht dem Kunden kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
  7. Die Bedienung der Anlage/n muss durch fachlich qualifiziertes Personal i. d. R. eines jeweils zugelassenen Fachbetriebes nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen sind wir umgehend zu informieren.
  8. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anlage/n stets verschlossen gehalten beziehungsweise aufbewahrt werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnen wir jegliche Haftung ab.
  9. Soweit Vertragsgegenstände, welche dem Kunden im Rahmen der Vertragsabwicklung durch Qio überlassen wurden, bei dem Kunden abhanden gekommen sind oder über die vertragsgemäße Nutzung hinaus beschädigt wurden, ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  10. Änderungen an der Elektrik, wie z.B. im Schaltschrank, sind nicht zulässig.
  11. Sämtliche Änderungen/Ergänzungen bzw. Eingriffe an der Mietsache bzw. des Mietgegenstandes insbesondere an hydraulischen und/oder elektrischen Einrichtungen/Komponenten, dürfen ohne schriftliche Rückbestätigung des Vermieters nicht vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bedienelemente, welche gem. Bedienungsanleitung zum Betrieb der Mietsache notwendig sind. Diese Regelung gilt auch für die zum Mietgegenstand gehörenden Zubehörteile wie z.B. Schlauchverbindungen.

IV. Preise

Anhand der voraussichtlichen Mietdauer werden die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert im Mietvertrag vereinbart.

Ist keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Abrechnung der Leistung von Qio getroffen worden, so erfolgt die Abrechnung nach der allgemeinen Preisliste von Qio.

Eine Mietzeitverkürzung von 50% und mehr - bezogen auf die voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses - berechtigt den Vermieter zu einer angemessenen Mietkostenanpassung. Preisliche Vereinbarungen, welche nicht mit unseren allgemeinen Verrechnungssätzen übereinstimmen, verlieren in dem Falle einer Mietzeitverkürzung ihre Gültigkeit.

Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach unseren allgemeinen Verrechnungssätzen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich angefallenen Miettagen. Dabei entspricht der Wochensatz sieben Kalendertagen und der Monatssatz 30 Kalendertagen.

Die Berechnung von Mietverlängerungstagen bzw. –monaten erfolgt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. und werden in Euro berechnet. Hat der Mieter den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt, so wird diese gesondert ausgewiesen. Er hat in diesem Fall die Beiträge zu tragen.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen von Qio sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines späteren oder fehlenden Zugangs. Abweichende Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen im Mietvertrag.
  2. Eine Lieferung von Qio an den Kunden gegen Rechnung kann nur nach erfolgter positiver Bonitätsprüfung erfolgen. Im übrigen gilt, dass eine Lieferung nur durch Vorkasse des voraussichtlichen Rechnungsbetrages erfolgen kann.
  3. Die Abrechnung laufender Dauerschuldverhältnisse erfolgt monatlich, soweit keine wöchentliche Abrechnung vereinbart ist.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins (§ 288 BGB) zu berechnen. Soweit ein Rechtsgrund hierfür besteht, ist Qio berechtigt, einen höheren Zinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
  5. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug und zahlt trotz vorheriger Abmahnung die Rückstände nicht innerhalb angemessener Frist, kann Qio das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.
  6. Qio ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf bereits bestehende, ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Qio berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  7. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Qio frei über den Betrag verfügen können. Im Falle von Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  8. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen bzw. ein Scheck nicht eingelöst wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld bis zum voraussichtlichen Mietzeitende in Rechnung zu stellen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  9. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Mieter nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

VI. Liefer- und Leistungsfrist

  1. Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage/n, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Mehraufwendungen auf Grund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlage/n aus unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Stau, Betriebsstörungen usw.) werden nicht übernommen.
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Stau und behördliche Eingriffe sowie sonstiger unvorhersehbarer, unvermeidbarer Ereignisse, die Qio nicht zu vertreten hat, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird die Leistung durch die genannten Umstände unmöglich, werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.

VII. Rechte des Mieters wegen Mängeln

  1. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von zwei Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen.
  2. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage/n und hieraus dem Mieter entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Außerbetriebnahme durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebsund Wartungsanleitungen sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Unsere Gewährleistung für Wassererwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der VDI Richtlinie 2035 zu entsprechen. Wird nicht oder anders aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z. B. Kesselschäden durch Überhitzung aufgrund von Kesselsteinbildung.)

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z. B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch regelgerechten, verbrauchsbedingten Verschleiß abnutzen.

Unsere Haftung umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage/n, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußboden-heizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

VIII. Haftung durch Qio

  1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und sich nichts anderes aus den nachstehenden Bedingungen ergibt.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden hat der Mieter nicht, es sei denn, ein von uns zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal der Anlage bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sein sollten, sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Eine Haftung für Mängel besteht dann nicht mehr, wenn Qio nach Anzeige des Mangels durch den Kunden nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen sowie die notwendigen Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. In dringenden Fällen zur der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn Qio mit der Besichtigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die dafür erforderlichen Kosten von Qio zu verlangen.
  5. Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.

IX. Absicherung Qio, Besichtigungs- und Untersuchungsrecht

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Anlage/n schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Nutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen. Insbesondere hat der Mieter die Anlage/n in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat.
  2. Unsere Anlage/n sind gegen das Betriebsrisiko versichert.
  3. Darüber hinausgehende Risiken, insbesondere das Gewässerschutzrisiko gehen zu Lasten des Mieters.
  4. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (wie beispielsweise Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäße Bedingung der Anlage/n) für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert der Anlage/n abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
  5. Bei jeglicher Beschädigung der Anlage/n während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten.
  6. Der Mieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der Mieter die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen.
  7. Wir schließen auf Mieterwunsch und somit zu seinen Kosten eine Maschinenkasko - und eine Haftpflichtversicherung ab.
  8. Wir sind jederzeit berechtigt, auf unsere Kosten die Anlage/n zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen soweit keine dringenden Interessen des Kunden einer solchen Untersuchung entgegenstehen.
  9. Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über fünf Tage sind wir berechtigt, die Herausgabe der Anlage/n zu verlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen. Qio steht je Tag der verspäteten Rückgabe Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die dem vertraglich vereinbarten Mietzins je Tag entspricht, zu.

X. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtabkommens. Vertragssprache ist deutsch.

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz von Qio zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist Qio berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Mieters zuständig ist.

XI. Sonstiges

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sog. Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
  2. Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sogenannte Vertragslücken sind vielmehr - soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.